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Übergangsregelung für alte Einzelraumfeuerungsanlagen endet am 31. Dezember 2024

18.11.2024

Stichtag der Zulassung: 21. März 2010. Neuere Geräte sind nicht betroffen.

Ende des Jahres läuft die letzte Frist der Bundesimmissionsschutzverordnung
(1. BImSchV) ab. Sie betrifft alte Feuerstätten, die bis zum 21. März 2010 zugelassen wurden. Geräte, die nach diesem Datum installiert wurden, sowie neue Feuerstätten, die jetzt im Handel sind, sind von der Maßnahme nicht betroffen. Darauf weist der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. hin.

Aufgrund aktueller Berichte sind viele Besitzer einer häuslichen Feuerstätte verunsichert, da die Veröffentlichungen teilweise sachlich falsche Aussagen beinhalten. Vor diesem Hintergrund haben die Experten des HKI alle wichtigen Fragen und Antworten zu diesem Thema zusammengestellt:

Welche Feuerstätten müssen ersetzt oder modernisiert werden?

Wichtig zu wissen: Die Regelung ist nicht neu, es ist ein bereits seit vielen Jahren geltendes Gesetz, in dessen Rahmen veraltete Holzfeuerungen stufenweise ersetzt oder modernisiert werden. Die letzte Stufe betrifft alte Feuerstätten, die bis zum 21. März 2010 zugelassen wurden.

Sind auch neuere Feuerstätten betroffen?

Nein! Moderne Einzelraumfeuerstätten erfüllen die gesetzlichen Vorschriften. Einzelraumfeuerungsanlagen, die nach dem Stichtag – also nach dem 21. März 2010 - zugelassen wurden, bzw. jetzt oder in Zukunft angeschafft werden, dürfen uneingeschränkt betrieben werden.

Wo findet man Informationen darüber, ob das eigene Gerät betroffen ist?

Normalerweise sollte jeder Betreiber von seinem Schornsteinfeger über die Sachlage informiert sein. Der zuständige Bezirksschornsteinfeger hat die Feuerstätte in seinem Kehrbuch erfasst und führt regelmäßig die vorgeschriebene Feuerstättenschau durch. Sollten dennoch Unsicherheiten bestehen, hilft ein Blick in die Datenbank des HKI. Unter www.cert.hki-online.de sind mehr als 7.000 Geräte nach Hersteller und Gerätenamen und deren wesentlichen Eigenschaften aufgelistet.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, einige Geräte sind von der Sanierungspflicht ausgenommen. Ältere Geräte, die in Betrieb sind und nachweislich die Grenzwerte für Altanlagen nach §26 Absatz 1, 1. BImSchV, einhalten, genießen Bestandsschutz. Bestandsschutz haben ebenfalls Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden oder als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen. Gleiches gilt für Kachelgrundöfen sowie nicht gewerblich genutzte Küchenherde in Privathaushalten und Badeöfen. Offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden dürfen, sind ebenfalls von der Verordnung ausgenommen.

Welche Maßnahmen stehen zur Auswahl?

Ist die eigene Feuerstätte betroffen, muss diese entweder gegen ein neues Gerät ausgetauscht oder mit Emissionsminderungsmaßnahmen fristgerecht nachgerüstet werden. Hierunter versteht man den Einbau nachgeschalteter Einrichtungen zur Minderung der Staubemission nach dem Stand der Technik. Da moderne Geräte erheblich effizienter arbeiten, deutlich weniger Brennstoff benötigen und damit emissionsärmer Wärme erzeugen, empfiehlt sich der Kauf einer neuen Feuerstätte. Nur bei aufwendig, handwerklich errichteten Anlagen kann die fristgerechte Nachrüstung die bessere Alternative zu Abriss und Neuaufbau sein.

Wer überwacht die Modernisierung?

Nach Ablauf der Frist kontrolliert der Schornsteinfeger die Umsetzung im Rahmen der regelmäßigen Feuerstättenschau. Diese erfolgt alle 3 bis 4 Jahre.

Gibt es ab dem Jahr 2025 eine allgemeine Filterpflicht für alle Einzelraumfeuerungsanlagen?

Nein! Der Einbau von Feinstaubfiltern ist weder jetzt noch ab 2025 vorgeschrieben. Mitunter fordern einzelne Kommunen, dass Neugeräte mit Emissionsminderungsmaßnahmen ausgerüstet sind.

Weitere Informationen unter www.ratgeber-ofen.de

Download: Übergangsregelung für alte Einzelraumfeuerungsanlagen endet am 31. Dezember 2024

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