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1.BImSchV

Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung

Seit dem 22. März 2010 ist die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1.BImSchV) in Kraft. Für häusliche Feuerstätten gelten demnach strengere Umweltauflagen in Form von Emissionsgrenzwerten. Außerdem sind Mindestwirkungsgrade vorgegeben.

Damit wurden die Vorgaben für Öfen und Heizungen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, an die technischen Weiterentwicklungen bei der Verringerung der Schadstoffemissionen angepasst. Die Einhaltung der neuen Anforderungen wird in einer Typprüfung in zugelassenen neutralen Prüfstellen ermittelt.

Für die Einhaltung der Anforderungen bei bestehenden Einzelraumfeuerungsanlagen sind lange Übergangsfristen vorgesehen, die schrittweise seit 2014 gelten. Geräte, die die Anforderungen nicht erfüllen, müssen mit einem Partikel-Abscheider oder Katalysator ausgerüstet oder ansonsten ausgetauscht werden.

Es gelten folgende Fristen:

  • Typprüfung bis zum 31. Dezember 1974 oder früher: Austausch, Nachrüstung oder Stilllegung bis Ende 2014
  • Typprüfung von 1975 bis einschließlich 1984: Austausch, Nachrüstung oder Stilllegung bis Ende 2017
  • Typprüfung von 1985 bis einschließlich 1994: Austausch, Nachrüstung oder Stilllegung bis Ende 2020
  • Typprüfung von 1995 bis zum 21. März 2010: Austausch, Nachrüstung oder Stilllegung bis Ende 2024.

Ausgenommen von einer Austausch- bzw. Nachrüstungspflicht sind Grundöfen, Kochherde, Backöfen und Badeöfen, offene Kamine für den ausschließlich gelegentlichen Betrieb sowie Öfen, die vor 1950 errichtet wurden. Generell befreit von der Einhaltung von Grenzwerten sind zudem auch Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt.

Unser Tipp: Lassen Sie sich beim Kauf einer neuen Feuerstätte die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben schriftlich bestätigen!

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